(IP/RVR) „Die Bezeichnung des Grundstücks in der Terminsbestimmung nur unter Angabe der Gemarkung genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG regelmäßig nicht, wenn die Gemarkung für eine ortsunkundige Person ohne Heranziehung weiterer Informationsquellen keine Rückschlüsse auf den Ortsnamen zulässt. Wird der Versteigerungstermin in beiden gemäß § 39 Abs. 1 ZVG zur Wahl gestellten Veröffentlichungsmedien bekannt gemacht, liegt eine ordnungsgemäße Bekanntmachung auch dann vor, wenn nur in einer der beiden Veröffentlichungen der Ortsname genannt ist.“ (Leitsatz)

Sachverhalt: Das Vollstreckungsgericht ordnete die Bekanntmachung des Versteigerungstermins im Staatsanzeiger und im Internetportal an. Die im Staatsanzeiger veröffentliche Terminsbestimmung bezeichnete das Grundstück unter Angabe der Gemarkung sowie der Straße und Hausnummer. Bei der im Internetportal veröffentlichten Terminsbestimmung war zusätzlich der Ortsname nebst Postleitzahl angegeben. Im Termin wurde der Zuschlag erteilt. Der Schuldner legte Zuschlagsbeschwerde ein und stützte diese auf die vermeintlich fehlerhafte Terminsbestimmung. Das Beschwerdegericht hat dieser zurückgewiesen. Mit seinem Beschluss vom 17.01.2013 hat der BGH die Rechtsbeschwerde ebenfalls zurückgewiesen.

Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG ist die Terminsbestimmung sechs Wochen vor dem Termin bekannt zu machen. Der wesentliche Inhalt der Terminsbestimmung ergibt sich aus § 37 ZVG. Dieser sieht die „Bezeichnung des Grundstücks“ vor. Das Grundstück ist dabei so zu bezeichnen, dass nicht nur für die Verfahrensbeteiligten, sondern auch für einen Dritten erkennbar ist, auf welches Grundstück sich die Bekanntmachung bezieht. Schließlich verfolgt die Terminsbestimmung unter anderem den Zweck, potentielle Erwerbsinteressenten auf den Termin aufmerksam zu machen. Hierfür muss sie erkennen lassen, in welcher Stadt oder Gemeinde sich das Grundstück befindet.

Somit entsprach die Bekanntmachung im Staatsanzeiger nicht den Vorgaben des § 37 ZVG. Anders verhält es sich mit der Veröffentlichung im Internetportal.

Das Vollstreckungsgericht hat gemäß § 39 ZVG grundsätzlich die Wahl, die Veröffentlichung im Amtsblatt und/oder im vorgesehenen „elektronischen informations- und Kommunikationssystem“ vorzunehmen. Falls der Termin in beiden Medien bekannt gemacht wird und nur eine der beiden Bekanntmachungen den Anforderungen des § 37 ZVG genügt, ist dies unschädlich, da in diesem Fall lediglich ein zusätzlicher Verbreitungseffekt entfällt.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Beschluss vom 17.01.2013, Az. V ZB 53/12


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