(IP) Hinsichtlich Heimfallanspruch im Erbbaurecht und Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden.

„1. Einem Heimfallanspruch kommt keine dingliche Wirkung zu. Sind dessen Voraussetzungen bei einem früheren Erbbauberechtigten eingetreten, kann er daher nicht gegen den Erwerber des Erbbaurechts geltend gemacht werden.

2. Hat ein Grundstückseigentümer der Belastung des Erbbaurechts mit einem gegenüber der Erbbauzinsreallast vorrangigen Grundpfandrecht zugestimmt, kann er gegenüber dem Ersteher des Erbbaurechts kein Heimfallrecht mit der Begründung ausüben, dieser sei nicht bereit, in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des früheren Erbbauberechtigten hinsichtlich des Erbbauzinses einzutreten“.

Der Kläger hatte an seinem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, dafür aber spezifische vertragliche Rahmenbedingungen geschaffen. Der jeweilige Erbbauberechtigte hätte dabei nämlich unter besonderen Bedingungen – und zwar auf Verlangen des Grundstückseigentümers - das Erbbaurecht an diesen zurück zu übertragen gehabt. Dies wäre der Fall, wenn er z.B. seine Verpflichtung zur Errichtung und Erhaltung der baulichen Anlage nicht erfüllt hätte. Beispielhaft dafür wäre, wenn ihm als Erwerber des Erbbaurechts durch seinen Vorgänger nicht alle vertraglichen Verpflichtungen des Erbbauberechtigten gegenüber dem Grundstückseigentümer auferlegt worden wären. Ferner würde die Rückübertragung erforderlich, wenn dieser mit der Zahlung des Erbbauzinses mit zwei Jahresbeträgen in Verzug gekommen wäre.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 165/14

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