(IP) Auf das Grundstück des Beklagten fielen immer wieder Nadeln und Zapfen einer ca.15 m hohen Schwarzkiefer, die sich auf dem Nachbargrundstück befand. Der Nachbar verweigerte das zurückschneiden des Baumes mit der Begründung, dass das Abschneiden der Äste die Standsicherheit gefährde.
Nachdem die Aufforderung zum zurückschneiden der Äste, die auf das Grundstück des Beklagten ragten, erfolglos war, schnitt dieser die Ästen eigenhändig ab. Der Nachbar klagte daraufhin auf Unterlassung.

Der BGH entschied hier zugunsten des beklagten Eigentümers:
Besteht ein Beeinträchtigung des eigenen Grundstück durch Überhang, muss das zurückschneiden der Äste geduldet werden, auch wenn dadurch der Verlust der Standfestigkeit oder das Absterben des Baumes droht.

Der Gesetzgeber vertritt die Ansicht, dass das Selbsthilferecht des hier maßgeblichen § 910 Abs. 1 BGB einfach und verständlich sein muss und unterliegt daher keiner Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung.

Außerdem muss der Eigentümer eines Grundstücks im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seines Grundstücks Sorge tragen, das keine Ästen über die Grundstücksgrenze hinaus auf ein Nachbargrundstück wachsen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kann auch unter Verweis, dass der Baum abzusterben droht, nicht verlangt werden, dass der Nachbar das Abschneiden unterlässt und eine Grundstücksbeeinträchtigung hinnimmt.

Durch naturschutzrechtliche Regelungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, besteht die Möglichkeit, dass das Selbsthilferecht eingeschränkt ist.

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