(IP) Hinsichtlich der Duldungsmodalitäten der Zwangsversteigerung bei gemeinsamem Nießbrauch einer Immobilie hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Ist für mehrere Personen als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB ein Nießbrauch an einem Grundstück bestellt, kann die Aufhebung der Gesamtberechtigung entsprechend § 749 Abs. 1 BGB nicht verlangt werden.“

Die Parteien waren geschiedene Eheleute und je hälftig Miteigentümer eines Grundstücks, das mit vermieteten Gebäuden bebaut war. Dies Grundstück übertrugen sie während ihrer Ehe auf ihre Kinder, wobei sie sich einen unentgeltlichen lebzeitigen Nießbrauch vorbehielten. Nach der notariellen Vereinbarung stand der Nießbrauch den Parteien gemeinschaftlich „als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB“ zu, im Falle des Todes eines von ihnen dem Überlebenden in unverändertem Umfang alleine, und erlösche mit dem Tode des letztversterbenden Berechtigten.

Der Kläger verlangte nun von der Beklagten, zum Zwecke der Auflösung der Gemeinschaft an dem zugunsten der Parteien im Grundbuch eingetragenen Nießbrauch die „Zwangsversteigerung unter den Beteiligten“ zu dulden. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten war ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragte, wollte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Der BGH entschied, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Duldung der Zwangsversteigerung des Nießbrauchs zum Zwecke der Aufhebung der hieran bestehenden Gesamtberechtigung der Parteien habe.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 329/18

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