Nicht bei fehlender Sachdarstellung
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(IP) Mit einer Rechtsbeschwerde hinsichtlich Zuschlagsversagung bei Zwangsversteigerung hat sich der Bundesgerichtshof beschäftigt. In dem Zwangsversteigerungsverfahren über ein Grundstück hatte das Amtsgericht den Zuschlag auf das Meistgebot versagt. Die Beschwerde eines Gläubigers, der die Erteilung des Zuschlags erreichen wollte, hatte das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wandte er sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
„Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben ... Diese Anforderungen gelten auch für Beschlüsse über Zuschlags- beschwerden, gegen die das Beschwerdegericht - wie hier - zur Klärung von für die gerichtliche Praxis bedeutsamen Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde zugelassen hat ... Denn nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht“.
„So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tatsächliche Angaben lassen sich dem Beschluss auch nicht im Übrigen entnehmen. Er enthält hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen weder eine Bezugnahme auf Beschlüsse des Amtsgerichts noch auf andere (konkret bezeichnete) Aktenbestandteile, aus denen sich mit hinreichender Sicherheit erschließen könnte, welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.“
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: