Jeder Kauf einer Immobilie oder eines Grundstücks muss notariell beurkundet werden.

Der Notar stellt eine unparteiische Instanz dar und ist gegenüber Verkäufer und Käufer zur Neutralität verpflichtet. Bevor Sie den Kaufvertrag unterzeichnen, sollten Sie folgende Punkte beachten:

Prüfen Sie den Kaufvertrag

Unterzeichnen Sie keinen ungeprüften Vertrag. Vor der Vertragsunterzeichnung wird Ihnen auf Wunsch der Entwurf des Vertrages zugesandt. Die Prüfung kann ein Rechtsanwalt übernehmen, was jedoch mit Kosten verbunden ist. Lesen Sie den Vertrag in jedem Fall gut durch und notieren Sie Fragen, Unklarheiten und Änderungswünsche. Treten Verständnisschwierigkeiten auf oder bleiben Fragen ungeklärt, sollten Sie sich mit dem Notar in Verbindung setzen. Klären Sie offene Probleme unbedingt vor der Beurkundung. Zwar kann diese auch noch zur Klärung verwendet werden, jedoch unter Umständen einen neuen Termin erzwingen.

Achten Sie auf diese Vertragspunkte

  • Richtige Aufführung der Vertragsparteien
  • Kaufpreis
  • Angabe des Übergabe- und Zahlungstermins
  • Angabe der bis zur Übergabe noch zu erbringenden Leistungen
  • Eintragungen in Abteilung 2 und 3 des Grundbuches
  • Eintragungen im Baulastenverzeichnis
  • Versteigerungsvermerk
  • Hinweise auf Schäden
  • Hinweise auf Altlasten und Kontarminierungen des Bodens

Insbesondere bei Altlasten:
Wenn Sie erst mittels des Kaufvertrages erfahren, dass etwas mit dem Grundstück nicht stimmt, sollten Sie mit der Unterzeichnung warten. Klären Sie zuerst alle Sachverhalte und schaffen Sie sich Rechtsicherheit.

Grundschulden:
Prüfen Sie unbedingt die Höhe der im Grundbuch eingetragenen Belastungen. Diese müssen nicht unbedingt mit den tatsächlichen Belastungen übereinstimmen. Seien Sie besonders aufmerksam, wenn die zurückzuzahlenden Beträge den Kaufpreis übersteigen. Hier müssen Sie unbedingt mit der Bank oder dem Notar abklären, ob die Löschungsbewilligungen für die Grundschulden erteilt werden.

Oft bedarf es beim Kauf einer Eigentumswohnung der Zustimmung des Verwalters im Grundbuch. Jedoch kann diese nur in besonderen Ausnahmefällen versagt werden.