BGH-Urteil vom 14. März 2025 – V ZR 153/23

Sachverhalt:

  • Der Kläger war seit 1993 als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

  • 2008 wurde ohne sein Wissen die Zwangsversteigerung eingeleitet.

  • 2010 erhielt eine Familie den Zuschlag, ließ ein neues Wohnhaus errichten und zog ein.

  • 2014 wurde der Zuschlagsbeschluss auf Betreiben des ursprünglichen Eigentümers aufgehoben.

Anm. der IP-Redaktion:
Wir haben bereits unter Justizirrtum bei Grundstücksversteigerung von diesem Fall berichtet

Klageanträge des ursprünglichen Eigentümers:

  • Grundbuchberichtigung

  • Räumung und Herausgabe des Grundstücks

  • Abriss des Hauses

  • Nutzungsentschädigung

  • Löschung der Grundschuld

Entscheidung des BGH:

  • Der BGH bestätigte den Anspruch auf Grundbuchberichtigung und Räumung.

  • Kein Anspruch auf Abriss des Hauses: Die Errichtung des Hauses sei eine „nützliche Verwendung“ im Sinne von § 996 BGB.

  • Die Beklagten haben ein Zurückbehaltungsrecht: Sie müssen das Grundstück nur räumen, wenn ihnen ein Verwendungsersatz für den Hausbau gezahlt wird.

  • Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das OLG Brandenburg zurückverwiesen.

Rechtliche Bedeutung:

  • Der BGH stärkt die Rechte gutgläubiger Ersteher bei fehlerhaften Zwangsversteigerungen.

  • Die Entscheidung stellt klar, dass auch tiefgreifende bauliche Veränderungen als ersatzfähige Verwendungen gelten können.

  • Eigentümer können die Räumung nur noch Zug um Zug gegen Zahlung des Verwendungsersatzes verlangen.

Relevante Normen:

  • §§ 894, 985, 1004 BGB (Grundbuchberichtigung, Herausgabe, Beseitigung)

  • § 996 BGB (Verwendungsersatz)

  • § 90 Abs. 1 ZVG (Eigentumserwerb durch Zuschlag)

--> vollständige Pressemitteilung des BGH

© 2003-2025 immobilienpool.de Media GmbH & Co. KG | Alle Rechte vorbehalten