Grundstücksräumung nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren
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BGH-Urteil vom 14. März 2025 – V ZR 153/23
Sachverhalt:
Der Kläger war seit 1993 als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
2008 wurde ohne sein Wissen die Zwangsversteigerung eingeleitet.
2010 erhielt eine Familie den Zuschlag, ließ ein neues Wohnhaus errichten und zog ein.
2014 wurde der Zuschlagsbeschluss auf Betreiben des ursprünglichen Eigentümers aufgehoben.
Anm. der IP-Redaktion:
Wir haben bereits unter Justizirrtum bei Grundstücksversteigerung von diesem Fall berichtet
Klageanträge des ursprünglichen Eigentümers:
Grundbuchberichtigung
Räumung und Herausgabe des Grundstücks
Abriss des Hauses
Nutzungsentschädigung
Löschung der Grundschuld
Entscheidung des BGH:
Der BGH bestätigte den Anspruch auf Grundbuchberichtigung und Räumung.
Kein Anspruch auf Abriss des Hauses: Die Errichtung des Hauses sei eine „nützliche Verwendung“ im Sinne von § 996 BGB.
Die Beklagten haben ein Zurückbehaltungsrecht: Sie müssen das Grundstück nur räumen, wenn ihnen ein Verwendungsersatz für den Hausbau gezahlt wird.
Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das OLG Brandenburg zurückverwiesen.
Rechtliche Bedeutung:
Der BGH stärkt die Rechte gutgläubiger Ersteher bei fehlerhaften Zwangsversteigerungen.
Die Entscheidung stellt klar, dass auch tiefgreifende bauliche Veränderungen als ersatzfähige Verwendungen gelten können.
Eigentümer können die Räumung nur noch Zug um Zug gegen Zahlung des Verwendungsersatzes verlangen.
Relevante Normen:
§§ 894, 985, 1004 BGB (Grundbuchberichtigung, Herausgabe, Beseitigung)
§ 996 BGB (Verwendungsersatz)
§ 90 Abs. 1 ZVG (Eigentumserwerb durch Zuschlag)
--> vollständige Pressemitteilung des BGH
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