(ip/pp) Hinsichtlich der Anordnung der Zwangsverwaltung bei durch Auflassungsvormerkung geschützten Erwerbern hatte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden. Die Schuldner waren Käufer einer Eigentumswohnung. Zu Ihren Gunsten war im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft schuldeten sie der Gläubigerin aus Hausgeldrückständen durch Vollstreckungsbescheid titulierte ca. 2.000,- Euro. Wegen dieser Forderungen hat die Gläubigerin beim Vollstreckungsgericht die Anordnung der Zwangsverwaltung beantragt. Der Antrag ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte die Gläubigerin ihren Antrag weiter.

Der BGH argumentierte, das das Beschwerdegericht der Sache nach zutreffend davon ausgehe, dass eine Anordnung der Zwangsverwaltung nach § 146 i.V.m. § 17 ZVG ausscheide. Die Schuldner wären im Grundbuch (noch) nicht als Eigentümer eingetragen. Der durch eine Auflassungsvormerkung geschützte Erwerber stehe dem eingetragenen Eigentümer zwangsvollstreckungsrechtlich nicht gleich. Das gelte auch dann, wenn es sich beim Erwerber um das Mitglied einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft handele. Mit der rechtlichen Anerkennung dieser Gemeinschaft jedenfalls im Innenverhältnis der (künftigen) Wohnungseigentümer gehe keine Verschiebung oder Vorwegnahme der sachenrechtlichen Zuordnung einher, an die die Zwangsvollstreckung in formalisierter Weise anknüpft.

„Eine analoge Anwendung von § 147 ZVG zur Durchsetzung von Rechten, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, scheidet aus.“

BGH, Az.: V ZB 19/09