(ip/RVR) Über die Vergütung des Zwangsverwalters nach Rücknahme des Zwangsverwaltungsantrags hatte das Landgericht Heilbronn zu entscheiden.

Das Amtsgericht setzte die Zwangsverwaltungsvergütung für den Zeitraum bis zur Aufhebung des Verfahrens fest unter Ermächtigung zur Entnahme deren aus der zwangsverwalteten Masse. Gegen diese Ermächtigung legte die Schuldnerin Beschwerde ein.

Das Landgericht Heilbronn wies die Beschwerde zurück.

Für die Tätigkeit im Zwangsverwaltungsverfahren steht dem Zwangsverwalter bis zur Aufhebung der Verwaltung eine Vergütung nach der Zwangsverwaltervergütungsordnung zu, so die BGH Rechtsprechung. Dies gilt ebenso für die Beendigung des Verfahrens durch Antragsrücknahme.
In diesem Fall verliert der Zwangsverwalter auch nicht analog § 269 Abs. 3 ZPO rückwirkend weder seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, noch seinen Anspruch auf Vergütung, noch die Berechtigung diese aus der Zwangsverwaltungsmasse zu entnehmen.

Gemäß §§ 155 Abs. 1 ZVG, 18 Abs. 1 S.1 ZWVWV richtet sich die Vergütung nach den eingezogenen Erträgen bis zur Beendigung des Verfahrens.

"Die Regel ist ferner, dass der Zwangsverwalter seine Vergütung aus der verwalteten Masse entnehmen darf." Sollte diese nicht ausreichen, besteht für den Zwangsverwalter ein Vergütungsrestanspruch gegenüber der Gläubigerin. Somit, darf der Verwalter bei ausreichenden Zwangsverwaltungsguthaben die Vergütung diesem entnehmen.

Ein etwaiger Herausgabeanspruch der Schuldnerin aus § 812 BGB, betreffend vereinnahmter Mieten, steht der Entnahme aus der Zwangsverwaltungsmasse nicht entgegen.

LG Heilbronn 1 T 302/09