(ip/pp) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich jetzt mit Einstellungsgründen von Zwangsversteigerungen beschäftigt. Im Leitsatz stellte er fest. „Die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft ist nur dann einstweilen einzustellen oder aufzuheben, wenn außer dem Wechsel der an der aufzuhebenden Gemeinschaft Beteiligten auch der Zeitpunkt aus dem Grundbuch ersichtlich ist, zu dem der Beteiligtenwechsel wirksam geworden ist. Fehlt es daran, kann ein Wechsel der Beteiligten nur im Wege der Drittwiderspruchsklage geltend gemacht werden."

Im konkreten Falll hatte ein Gesellschafter eine Gesellschaft, an der er beteiligt war, gekündigt und beantragt, die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an dem Grundbesitz herbeizuführen – im Widerspruch zu den anderen Gesellschaftern. Der BGH gab ihm Recht: "Das Beschwerdegericht meint, die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung einer Gemeinschaft sei zwar nach §§

BGH, Az.: V ZB 26/ 07

180 Abs. 2, 28 ZVG einzustellen, wenn das entgegenstehende Recht des Dritten durch seine Eintragung aus dem Grundbuch ersichtlich werde. Das sei hier aber nicht der Fall."