(IP) Hinsichtlich der Relevanz einer ins Grundbuch eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bei Zwangsversteigerung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) geäußert.

„Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist“.

Die Beklagten hatte ein Haus gemietet. Mit notarieller Vereinbarung räumte dann der Kläger den Beklagten ein Jahr später zusätzlich ein lebenslanges Wohnrecht ein. Zu dessen Sicherung wurde eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen. In einem „Annex Nr. 1“ zum Mietvertrag hieß es, die Dienstbarkeit werde als Gegenleistung für die Überlassung von Einbauten im Haus gewährt.

Die Kläger verlangten demgegenüber nach Kündigung des Mietvertrags die Herausgabe des Grundstücks.

Amtsgericht und Landgericht hatten die Klage abgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wollten die Kläger die Zulassung der Revision erreichen. Der BGH gab ihnen Recht, weil ungeklärt gewesen sei, das die beschränkte persönlichen Dienstbarkeit nur zweckbestimmt eingerichtet worden wäre. „Es kommt dafür nämlich, anders als das Berufungsgericht meint, nicht nur auf die Vereinbarung über die Bestellung des dinglichen Rechts ..., sondern vor allem auf die von den Klägern dargelegte nicht formbedürftige schuldrechtliche Abrede an, nach der die Beklagten sich nur gegenüber einem Dritten, der das Grundstück im Wege eines Zwangsversteigerungs- oder Insolvenzverfahrens erwirbt, auf die Dienstbarkeit hätten berufen können, während im Verhältnis der Parteien zueinander allein das Mietverhältnis habe maßgeblich sein sollen“.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 200/17

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