(IP) Hinsichtlich einer unter Zwangsversteigerungsvermerk stehenden Wohnung und deren eingeklagten Wohngeldrückständen hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Die Beklagten waren die Erben des verstorbenen Erblassers. Zum Nachlass gehörte der hälftige Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung. Für diese war ein Zwangsversteigerungsvermerk ins Grundbuch eingetragen worden.

Die betreffende Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von den Beklagten die Zahlung der Wohngeldrückstände aus einzelnen Jahresabrechnungen sowie des Hausgeldes.
Das Amtsgericht hatte die Beklagten, die die Überschuldung des Nachlasses einwandten, durch Teilurteil zur Zahlung von ca. 11.000,- € auf den Nachlass verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil dahingehend geändert, dass es den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung aufgehoben hat. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Der BGH entschied in seinem Leitsatz:
„Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann.
Hiervon ist in der Regel spätestens dann auszugehen, wenn er die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und ihm faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 81/12

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