(IP) Über das Thema „drohende Zwangsversteigerung und Verkauf unter Wert“ hatte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zu entscheiden. Verfügungskläger begehrten per einstweiliger Verfügung die Eintragung von Widersprüchen gegen die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin von zwei Eigentumswohnungen. Die Vorinstanz hatte die Eintragung der Widersprüche gegen das Eigentumsrecht der Verfügungsbeklagten im Grundbuch angeordnet. Sie hatte den Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass die mit der Beklagten über die Eigentumswohnungen geschlossenen Kaufverträge und die Übereignungen nichtig- und damit das Grundbuch unrichtig sei. Die Kläger hätten vor allem durch Vorlage der beim Gutachterausschuss schriftlichen Auskünfte hinreichend glaubhaft gemacht, dass der von den Verfügungsklägern gezahlte Kaufpreis von insgesamt 90.000 € deutlich unter dem Grundstückswert liege. Aus den erteilten Auskünften ergebe sich ein mittleres Preisniveau von 180.000 bis 210.000 € für das Grundstück bzw. 120.000 € pro Eigentumswohnung.

Das OLG gab den Klägern Recht: „Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bestand für die Verfügungskläger aufgrund der drohenden Zwangsvollstreckung nach Ablauf der Frist zum freihändigen Verkauf eine Zwangslage ... . Sie konnten es entweder zu der Zwangsversteigerung kommen lassen und mussten dann ausziehen oder sie akzeptierten das Angebot der Beklagten und konnten dann die Hoffnung haben, in den Immobilien wohnen bleiben zu können. Von dieser Zwangslage hatte die Verfügungsbeklagte Kenntnis und sie hat sie sich durch den Erwerb der Eigentumswohnungen zu Kaufpreisen von lediglich je 45.000 € bewusst zunutze gemacht. Dass ihr dabei das auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bekannt war, liegt bereits deshalb nahe, weil es sich bei der Verfügungsbeklagten um ein in der Region tätiges Immobilienunternehmen handelt, das im Bereich des An- und Verkaufs von Grundstücken und Eigentumswohnungen tätig ist.“

OLG Oldenburg, Az.: 1 U 61/14


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