(IP) Der Kläger und die Beklagte schlossen mit dem Schuldner Darlehensverträge ab. Das Darlehen für die Beklagte war grundbuchrechtlich gesichert durch eines von dessen Grundstücken. Nachdem dieser mit seinen Darlehensraten in Verzug kam, kündigte die Beklagte das Darlehen und vollstreckte in das Grundstück. Nach Zwangsvollstreckung in das Grundstück rechnete die Beklagte ihre Ansprüche ab, unter anderem eine sogenannte "Vorfälligkeitsentschädigung". Der Kläger, der seinerseits aus einer notariellen Urkunde titulierte Ansprüche gegen den Schuldner hatte, pfändete demgegenüber eventuelle Rückzahlungsansprüche des Schuldners gegen die Beklagte und machte in dem Verfahren die nach seiner Meinung von der Beklagten zu Unrecht einbehaltene "Vorfälligkeitsentschädigung" geltend.

Das OLG entschied: „Der Sicherungsgeber kann bei einer Grundstückszwangsversteigerung vom Sicherungsnehmer Herausgabe des Erlöses bzw. Übererlöses verlangen, da dieser Anspruch in dem Anspruch auf Rückgewährung der Grundschuld mitenthalten ist. Der Sicherungsgeber hat einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld, der sich in der Zwangsversteigerung bei einer teilweise nicht mehr valutierenden Grundschuld am Übererlös fortsetzt ... Der Schuldner der zu sichernden Forderung ist selbst dann Sicherungsgeber (und damit auch Rückgewährsgläubiger), wenn die Grundschuld auf einem Grundstück lastet, welches einem Dritten gehört. Da er dem Gläubiger die Grundschuld durch entsprechende schuldrechtliche Abreden mit dem Dritten beschafft, soll der Schuldner sie nach Tilgung der Darlehensschuld auch wieder bekommen“.

OLG München, Az.: 17 U 4313/13


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