(ip/pp) Das Thema “Berufung” über Vollstreckungsabwehrklagen und deren konkreter Gerichtsort, aber auch, ob diese einen neuen Rechtsstreit einleitet oder nicht, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Beklagten betrieben mit einem Kostenfestsetzungsbeschluss aus einem Wohnungseigentumsverfahren die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger. Die Vollstreckungsabwehrklage hatte das Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, da es sich für örtlich unzuständig gehalten hat. Mit seiner Rechtsbeschwerde wollte der Kläger die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses erreichen.

Der BGH entschied, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO besäße. Es müsse die Frage geklärt werden, ob die Vorschrift des § 72 Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) auch für die Berufung gegen das Urteil eines Amtsgerichts gelte, mit welchem über eine Vollstreckungsabwehrklage entschieden wurde, die sich gegen die Vollstreckung aus einem in einem Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss richte. Das Berufungsgericht habe zu Recht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, denn es sei tatsächlich örtlich unzuständig gewesen. Gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht in diesen Streitigkeiten sei für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz habe, das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht. “

1. Mit der Vollstreckungsabwehrklage wird nicht das Verfahren fortgesetzt, das zu dem Erlass des Vollstreckungstitels geführt hat, sondern ein eigenständiger neuer Rechtsstreit eingeleitet.

2. Die Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG gilt auch für die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem über die gegen die Vollstreckung aus einem in einer Wohnungseigentumssache erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete Vollstreckungsabwehrklage entschieden wurde.”

BGH, Az.: V ZB 188/08