(ip/pp) Über die mögliche Formunwirksamkeit von Nachträgen gewerblicher Mietverträge hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem aktuellen Prozess zu entscheiden. Die Klägerin hatte mit ihrer Klage zunächst weitere Zahlungen aus einem Mietverhältnis einer Rennbahn sowie des Klubhaus-Gebäudes einer öffentlichen Golfsportanlage von den Beklagten verlangt und forderte ferner Räumung und Herausgabe von ihr. Die Miete wurde vereinbarungsgemäß mit Inbetriebnahme der Golfsportanlage an den jetzigen Insolvenzschuldner gezahlt. Ferner zahlte die Beklagte Umlagen für Grundsteuern und Straßenreinigungsgebühren in monatlichen Abschlägen zu je 50 % der dem jetzigen Insolvenzschuldner in Rechnung gestellten Abgaben - und damit in Höhe von insgesamt rund 200.000,- Euro. Seitdem zahlt sie lediglich die übrigen Nebenkosten. Der jetzige Insolvenzschuldner hat wiederholt das Mietverhältnis gekündigt und zur Räumung und Herausgabe aufgefordert.
Das Landgericht hatte nach Einnahme des Augenscheins die Klage überwiegend abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, der Antrag auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts sei unbegründet, da das Mietverhältnis, in das die Beklagte nachträglich als Mieterin eingetreten sei, in dem Mietvertrag wirksam unter Ausschluss der ordentlichen Kündigung für die Zeit von 15 Jahren abgeschlossen sei - mit der beiderseitigen Option, das Mietverhältnis um weitere 15 Jahre zu verlängern. Zwar sei die zunächst eingehaltene gesetzliche Schriftform nicht mehr gewahrt, da die Klubhaus-Vereinbarung, die als wesentliche Veränderung des Mietvertrages der Schriftform bedurft hätte, nur von der Beklagten, nicht aber von dem jetzigen Insolvenzschuldner unterzeichnet worden sei, die Vertragsparteien hätten diese Vereinbarung aber in der Folge durch konkludentes Verhalten angenommen.
Das OLG ergänzte: "Die Formunwirksamkeit eines Nachtrags zu einem auf bestimmte Zeit geschlossenen gewerblichen Mietvertrag kann dazu führen, dass das Mietverhältnis gemäß § 566 BGB a.F. als auf unbestimmte Zeit geschlossen anzusehen ist und ordentlich zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres gekündigt werden kann."

OLG Frankfurt, Az.: 2 U 72/08?