(ip/pp) Ob die Einstellung der Wasser- und Wärmeversorgung bei nicht zahlungsfähigen Mietern möglich ist, hatte das Landgericht (LG) Heilbronn in einem aktuellen Verfahren zu entscheiden. Durch Vertrag hatten die Parteien ein auf 10 Jahre befristetes Geschäftsraummietverhältnis über Räume im Erdgeschoss, im 1. und 2. Obergeschoss sowie im Untergeschoss eines Hauses geschlossen. Ein Teil der jeweils in sich abgeschlossenen Räumlichkeiten wurde vom Kläger untervermietet. Er selbst betreibt im 1. Obergeschoss eine Gaststätte. Inklusive Betriebskostenvorauszahlung und Mehrwertsteuer schuldet er monatlich gut 6.000,- Euro.

Unstreitig hatte er nicht nur die für das Vorjahr von der Beklagten, seiner Vermieterin, verrechneten Nebenkosten nicht beglichen, sondern war auch seit vielen Monaten mit den monatlichen Mietzahlungen im Verzug, so dass deren Forderungen über 40.000,-- Euro betrugen. Darauf war das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt worden. Die Räumungsklage war anhängig. Nachdem der Verfügungskläger vorgerichtlich erklärt hatte, er sei aktuell zu keinerlei Zahlungen in der Lage, hatte die Beklagte, die einen eigenen Vertrag mit den Stadtwerken abgeschlossen hatte, der sie zur Zahlung verpflichtet, die Wasserzufuhr zu den Gaststättenräumen ebenso abgestellt, wie die Zuleitung von Warmwasser für die Heizung. Da begann der Streit: Nach Darstellung des Klägers nämlich hätten sich die Parteien darauf verständigt, dass er ohne Mietzahlungen die Räumlichkeiten noch einige Monate nützen könne. So wurden von ihm Anträge gestellt, dass die Vermieterin die Wasserversorgung und die Heizungsversorgung nicht zu beeinträchtigen habe.

Dem widersprach das Landgericht jedoch: “Sind die Zahlungsrückstände des Mieters unstreitig und erheblich und kann der Mieter für die Kosten der weiteren Wasser- und Wärmelieferungen keine Sicherheit leisten und ist er zudem insolvenzgefährdet, so ist der Vermieter ausnahmsweise berechtigt, die Wasser- und Wärmeversorgung des wegen Zahlungsverzugs gekündigten Mieters einzustellen.”

LG Heilbronn, Az: 2 O 448/07 Gr