(IP) Hinsichtlich der minimalen Betragsgrenzen von Vollstreckungen in unbewegliches Vermögen – insbesondere auch der Zwangsvollstreckung, hat das Verwaltungsgericht (VG) München mit Leitsatz entschieden.

„1. Nur die Durchführung der Mobiliar-Vollstreckung und die Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten fällt in die eigene Zuständigkeit des Vorsitzenden, während er für die Liegenschaftsvollstreckung zuständigen Stellen um Vollstreckung ersuchen muss.
2. Mit der Vollstreckungsverfügung bestimmt der Vorsitzende die vorzunehmende Zwangsmaßnahme. Hierbei ist er an den Antrag des Vollstreckungsgläubigers gebunden, hat aber eigenständig und ungeachtet der Art der beantragten Zwangsmaßnahme in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob dessen Wahl der Verhältnismäßigkeit entspricht.“

Die Antragstellerin hatte die Vollstreckung ins Vermögen des Antragsgegners wegen gerichtlicher Verfahrenskosten in geringer Höhe beantragt. Der Antragsgegner habe trotz Aufforderungen und diverser Mahnungen bis heute nicht gezahlt. Es handele sich um Rechnungen der von der Antragstellerin beauftragten Rechtsanwaltskanzlei für Anwaltsgebühren. Das VG fasste in seinem Urteil hinsichtlich Sicherungshypothek und anschließender Vollstreckung zusammen.

„Nach § 866 Abs. 3 ZPO, der vom Vollstreckungsgericht zu beachten ist, darf eine Sicherungshypothek nur für einen Betrag von mehr als 750,- € eingetragen werden. Wenn aber schon für die Eintragung einer Sicherungshypothek eine derartige Mindestgrenze gesetzlich angeordnet ist, ist für weitergehende Maßnahmen wie die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung erst recht eine derartige Verhältnismäßigkeitsgrenze anzunehmen, unterhalb welcher eine weitere Vollstreckung nicht erfolgen kann. Vielmehr ist bei den weitergehenden Maßnahmen wie Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung wohl von noch höheren Verhältnismäßigkeitsgrenzen auszugehen.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

VG München, Az.: M 10 V 18.5500

© immobilienpool.de