(IP) Hinsichtlich bei Zwangsversteigerung erforderlicher zu berichtigender Eintragung ins Grundbuch nach Umwandlung einer Eigentümergesellschaft in eine GbR hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden. „Ist eine formwechselnde Umwandlung von einer Kapital- oder einer Personenhandelsgesellschaft in eine GbR zwar im Handelsregister eingetragen, im Grundbuch aber nicht durch eine berichtigende Eintragung nach § 47 Abs. 2 GBO nachvollzogen worden, bedarf es für eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück keiner titelergänzenden Klausel nach § 727 ZPO. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung können auf Grund eines auf die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft lautenden Titels angeordnet und fortgesetzt werden.“

Die Gläubigerin hatte die Zwangsversteigerung in zwei Eigentumswohnungen betrieben. In der Urkunde war eine GmbH als Vollstreckungsschuldnerin bezeichnet.

Diese GmbH hatte sich dann durch Formwechsel in eine OHG gewandelt – die aber in Folge wieder gelöscht wurde. Da darauf die Anschriften der eingetragenen Gesellschafter nicht ermittelt werden konnten, bestellte das Amtsgericht für diese einen Zustellungsbevollmächtigten. Nach Erteilung des Zuschlags im Versteigerungstermin erhob eine weitere GbR, vertreten durch ihre Gesellschafter, Zuschlagsbeschwerde. Zu deren Begründung führte sie aus, dass die früheren Gesellschafter der Schuldnerin ihre Anteile auf sie übertragen hätten.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 148/14

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