(IP) Hinsichtlich des Themas Schuldnerausgleich bei Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen zwei Grundstückseigentümern, deren Grundstücke mit einer Gesamtreallast belastet sind, ist nach dem Wert der Grundstücke vorzunehmen. Das gilt auch dann, wenn einer der Grundstückseigentümer das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erstanden hat.“

Die Klägerin hatte im Rahmen einer Zwangsversteigerung das Eigentum an einem zuvor dem Beklagten gehörenden Grundstück erstanden, unter Übernahme der eingetragenen Reallast. Sie wurde aus dieser Reallast gerichtlich in Anspruch genommen und verlangte von dem Beklagten Erstattung der von ihr an die Reallastberechtigte erbrachten Leistungen und Feststellung der Freistellung. Das Landgericht hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben, das Berufungsgericht hatte auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Der BGH entschied: Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache ans Berufungsgericht.

BGH, Az.: IX ZR 51/15

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