(IP) Hinsichtlich der Grenze dessen, was einem von Zwangsversteigerung bedrohten Grundstückseigentümer zur Gefahrenabwehr auf eigene Kosten zugemutet werden darf, hat sich das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach mit Leitsatz geäussert.

„1. Mittellosigkeit führt nur zur subjektiven Unmöglichkeit der Ausführung einer bodenschutzrechtlichen Anordnung, was der rechtlichen Inanspruchnahme als Störer nicht entgegensteht, sondern nur im Wege der Zwangsvollstreckung bedeutsam wird.
2. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer durch sicherheitsrechtliche Pflicht zur Gefahrenabwehr auf eigene Kosten zugemutet werden darf, ist der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung im Verhältnis zum finanziellen Aufwand der anfallenden Verpflichtungen heranzuziehen.
3. Eine den Verkehrswert des Grundstücks überschreitende Belastung kann dann zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat, etwa das Grundstück in Kenntnis von Altlasten, die von früheren Eigentümern oder Nutzungsberechtigten verursacht worden sind, erworben und sich deshalb bewusst einem solchen Risiko ausgesetzt hat.
4. Grundpfandrechte und andere dingliche Belastungen mindern den Verkehrswert eines Grundstücks im Umfang ihrer Valutierung jedenfalls dann, wenn sie nicht zugunsten des Eigentümers eingetragen sind.“ (redaktioneller Leitsatz)

Die Beteiligten, die finanziell kurz vor der Insolvenz standen, stritten über die Rechtmäßigkeit einer Sanierungsanordnung, die auf der Grundlage des Bundesbodenschutzgesetzes hinsichtlich eines von Zwangsversteigerung bedrohten Gebäudes ergangen war. Der Kläger war Eigentümer des mit einer Halle bebauten Grundstücks, das etwa 90 m entfernt vom Rand eines Wasserschutzgebietes und etwa 225 m vom ersten Brunnen dieses Gebiets lag. Der Kläger hatte dieses Grundstück zuvor gekauft. Nach § 4 des Vertrages gingen der Besitz, die Nutzungen und Lasten, die Haftung und die Gefahr auf den Kläger über, der darauf einen Werkzeug- und Formenbaubetrieb für das Grundstück anmeldete. Nach dem Inhalt des Kaufvertrags erklärte der Verkäufer, auf dem Vertragsbesitz eine chemische Reinigung betrieben zu haben und sicherte zu, dass, soweit Umweltschäden aus diesem Betrieb entstanden wären, er sämtliche Kosten für deren Beseitigung übernähme, bzw. dem Käufer entstehende Kosten erstatten würde. Diese Verpflichtung war auf einen Zeitraum von zehn Jahren begrenzt.
Ortseinsichten in Folge erbrachten dann dort verschiedene Mängel im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Darauf forderte das Landratsamt vergeblich auf, die festgestellten Mängel im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu beseitigen und wegen einer möglichen Gewässerverunreinigung eine Bodengasuntersuchung durchführen zu lassen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

VG Ansbach, Az.: AN 9 K 18.00612

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