(IP) Hinsichtlich der Qualität der Auskunft eines Amtsträgers im Zusammenhang Zwangsversteigerung hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.

„Auskünfte, die ein Amtsträger erteilt, müssen allerdings dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeiten entsprechend sachgerecht, das heißt vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann … Für die Frage, ob die Auskunft den zu stellenden Anforderungen genügt, kommt es entscheidend darauf an, wie sie vom Empfänger aufgefasst wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist. Dabei hängt der Umfang der Auskunftspflicht auch vom Inhalt der Frage ab, die der Auskunftssuchende an die Behörde richtet. Eine amtliche Auskunft ist selbst dann richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu erteilen, wenn keine Pflicht zu ihrer Erteilung besteht oder der Beamte fachlich dafür nicht ausgebildet oder befugt ist“.

Die Klägerin begehrte u.a. vom beklagten Land Schadensersatz wegen amtspflichtwidriger Entscheidungen einer Rechtspflegerin in einem Zwangsversteigerungsverfahren und vom beklagten Landkreis wegen einer in diesem Verfahren ihrer Ansicht nach nur unvollständig erteilten Auskunft – sowie von der beklagten Sachverständigen wegen fehlerhafter Erstattung eines Verkehrswertgutachtens im selben Verfahren. Die Stadt (Gläubigerin) hatte beim Amtsgericht Neuruppin das Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote beantragt. Im Versteigerungstermin stimmte der einzige anwesende weitere Beteiligte dann dem Verzicht auf Einzelausgebote zu. Das Amtsgericht beschloss daraufhin, in der folgenden Versteigerung nur Gebote gemäß dem Ausbietungsantrag der Stadt zuzulassen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

Brandenburgisches OLG 2, Az.: 2 U 46/19

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