(IP) Hinsichtlich der Rechtsnachfolge eines Vollstreckungsbescheides hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Der urkundliche Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Rechtsnachfolger gemäß § 727 Abs. 1 ZPO erfordert nicht notwendig die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, die die Abtretung selbst enthält. Es kann als Nachweis ausreichen, wenn eine öffentlich beglaubigte Abtretungsbestätigung seitens des Zedenten und des Zessionars vorgelegt wird, in der hinreichend konkret auf die zuvor erfolgte Abtretung Bezug genommen und diese bestätigt wird.“

Die Antragstellerin, eine Aktiengesellschaft schwedischen Rechts mit einer Zweigniederlassung in Deutschland, begehrte als Rechtsnachfolgerin einer deutschen AG & Co. KGaA (der Titelgläubigerin) die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Vollstreckungsbescheids, den die Titelgläubigerin gegen den Antragsgegner erwirkt hatte. Die Antragstellerin machte hierzu geltend, die Titelgläubigerin habe ihr dies nach Umfirmierung abgetreten; diese sei ihrerseits dann in Folge auf die Antragstellerin verschmolzen worden.

Auf Antrag wurde dieser darauf vom Amtsgericht bezüglich der Rechtsnachfolge zum Zweck der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner erteilt. Auf die Erinnerung des Antragsgegners wurde diese Vollstreckungsklausel aber eingezogen. Ferner wurde die Vollstreckung daraus für unzulässig erklärt.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: VII ZB 87/17

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