(ip/pp) Hinsichtlich der Pfändbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs hatte der BGH aktuell zu entscheiden. Die Drittschuldnerin des betreffenden Falls wendete sich gegen die Wirksamkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Der Gläubiger betrieb die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin - wegen einer titulierten Forderung in Höhe von 28.000,- Euro zuzüglich Zinsen und Kosten. Auf seinen Antrag hatte das Vollstreckungsgericht den angeblichen Anspruch der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin "auf Pflichtteil nach J. K., gestorben am 31.12.2002" gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen. Der Gläubiger hatte sich weder in seinem Antrag noch im weiteren Verfahren dazu geäußert, ob der Pflichtteilsanspruch durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist. Auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthielt insoweit keine Angaben sowie keine Hinweise auf eine eingeschränkte Wirkung der Pfändung. Die Drittschuldnerin hatte gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Erinnerung mit der Begründung eingelegt, die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO müssten bereits im Antrag dargelegt und im Beschluss zum Ausdruck gebracht werden; ein Überweisungsbeschluss sei erst zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien. Die Erinnerung war ebenso wie die anschließende sofortige Beschwerde ohne Erfolg geblieben.

Der BGH entschied in letzter Instanz:

“1. Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden …

2. Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und dieser Beschluss müssen keine Angaben dazu enthalten, ob vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit vorliegen. Im Hinblick auf die missverständliche Formulierung wird empfohlen, einen Hinweis in verständlicher Form aufzunehmen, dass die Verwertung des Anspruchs erst erfolgen darf, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

3. Der gepfändete Pflichtteilsanspruch darf dem Gläubiger erst zur Einziehung überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Der Gläubiger kann in entsprechender Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO insoweit Auskunft vom Schuldner verlangen.

4. Schuldner und Drittschuldner können mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO für die Überweisung zur Einziehung nicht vorliegen.

BGH, Az.: VII ZB 30/08