(IP) Hinsichtlich des Verfahrenswertes einer unter geschiedenen Ehegatten geforderten Nutzungsentschädigung bei anstehender Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen, den Wert eines gegen den geschiedenen Ehegatten geltend gemachten Anspruchs auf Nutzungsentschädigung auf den 12-fachen Betrag der geforderten monatlichen Leistung festzusetzen.“

Die Beteiligten, geschiedene Eheleute, waren weiterhin gemeinsame Eigentümer eines ehemaligen Familienheims, das seit der Trennung von der Antragsgegnerin bewohnt wurde.

Im vorliegenden Verfahren hatte der Antragsteller eine Nutzungsentschädigung für einen bestimmten Zeitraum sowie einen monatlichen Gesamtschuldnerausgleich für die von ihm getragenen Finanzierungslasten verlangt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hatte das Amtsgericht dem Antragsteller eine Nutzungsentschädigung zugesprochen und den Antrag für die davor liegende Zeit und die weitergehende Forderung zurückgewiesen; den Anträgen auf Zahlung eines Gesamtschuldnerausgleichs und auf die geltend gemachten Rückstände hatte das Amtsgericht ebenfalls teilweise stattgegeben.

Im Beschwerdeverfahren verfolgte der Antragsteller seine erstinstanzlichen Anträge weiter.

Das OLG ergänzte sein Urteil im konkreten Zusammenhang um die Formulierung: „Zwar war gleichzeitig beim Amtsgericht ein Zwangsversteigerungsverfahren über die betroffene Immobilie anhängig. Dies führt jedoch nicht zur Ansetzung eines kürzeren Nutzungszeitraums, da offen ist, wann dieses Verfahren zu einem Auszug der Antragsgegnerin und damit zu einem Ende des Nutzungsverhältnisses geführt hätte.“

OLG Braunschweig, Az.: 1 UF 106/16

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