(IP) Hinsichtlich Notwohnrecht des Erstehers bei Anordnung der Sicherungsverwaltung in der Zwangsversteigerung hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Bremen mit Leitsatz entschieden.

„Bei Anordnung der Sicherungsverwaltung in der Zwangsversteigerung nach § 94 ZVG kann sich der Ersteher in gleicher Weise wie der Schuldner im Zwangsverwaltungsverfahren auf ein Notwohnrecht berufen; danach ist dem Ersteher das Wohnrecht in entsprechender Anwendung des § 149 ZVG zu belassen, soweit er bereits im Besitz des Grundstücks war.

2. Dabei sind dem Schuldner die für seinen Hausstand (Kinder, Lebenspartner, auch Eltern) unentbehrlichen Räume zu belassen.“

Der Kläger verlangte die Herausgabe eines mit einem Einfamilienhaus nebst Doppelgarage bebauten Objekts sowie Nutzungsentschädigung. Das Grundstück, für das der Sachverständige einen Verkehrswert von knapp 350.000,- € ermittelt hatte, stand ursprünglich im Eigentum der Beklagten, die es mit ihrer Tochter bewohnten. Dann wurde das Objekt zwangsversteigert. Bei einem Meistgebot von 456.000,- € erhielt die Tochter der Beklagten den Zuschlag. Das Amtsgericht ordnete auf Antrag der Gläubigerin die Sicherungsverwaltung an; als Verwalter wurde der Kläger eingesetzt. Gleichzeit wurde der Ersteherin die Verwaltung des Grundbesitzes und der mitversteigerten Gegenstände einschließlich der Miet- und Pachtzinsforderungen entzogen.

Die Ersteherin zahlte den Betrag des Meistgebots nicht. Auf die Forderungen der Gläubigerin hinterlegte sie einen Teilbetrag von knapp 300.000,- €. Die Gläubigerin war darauf nicht bereit, eine Löschungsbewilligung für die ihr eingeräumten Sicherungshypotheken zu erteilen, weil weiterhin Streit um die Höhe und Berechtigung einer von der Gläubigerin zusätzlich verlangten Pauschale bestand. Die Gläubigerin errechnete sich Forderungen von nunmehr knapp 305,000,- €.

Darauf wurde die Wiederversteigerung angeordnet.

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Herausgabe des Hauses und berechnet ihnen eine monatliche Nutzungsentschädigung von ca. 1.500,- € netto. Er meinte, die Beklagten könnten sich nicht auf ein abgeleitetes Wohnrecht berufen; außerdem stelle sich das Verhalten der Beklagten und der Ersteherin als rechtsmissbräuchlich im Sinne eines Zusammenwirkens dar.

Hanseatisches OLG Bremen, Az.: 2 U 1/17

© immobilienpool.de