(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen der Beiordnung eines Notanwalts beim Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beim Bundesgerichthof (BGH) hat dieser mit Leitsatz entschieden.

„Der Beklagten ist auf ihren Antrag ein Notanwalt gemäß § 78b Abs. 1 ZPO beizuordnen. Sie hat trotz nachgewiesener zumutbarer Bemühungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung erscheint auch nicht mutwillig oder aussichtslos.“

Die Beklagte hatte beantragt, ihr einen Notanwalt für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde beizuordnen und die von den Klägern aus dem Versäumnisurteil betriebene Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.

Der BGH hatte in diesem Zusammenhang noch einmal betont, das die „Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beim Bundesgerichthof grundsätzlich nur von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden kann“.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IV ZA 8/18

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