(IP) Hinsichtlich Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Grundstücks durch den Nießbrauchsberechtigten im Zwangsversteigerungsverfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Leitsatz entschieden:

„Ersteigert der Nießbrauchsberechtigte das nießbrauchsbelastete Grundstück und bleibt das Nießbrauchsrecht bestehen, ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG das Meistgebot einschließlich des Werts des Nießbrauchsrechts Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Das Nießbrauchsrecht ist mit dem durch das Vollstreckungsgericht nach § 51 Abs. 2 ZVG bestimmten Zuzahlungsbetrag anzusetzen.

2. Die Gegenleistung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG ist nur von einer rechtlichen, nicht aber von einer wirtschaftlichen Belastung durch das bestehen bleibende Nießbrauchsrecht abhängig.“

Der Senat fügte auch noch einen Orientierungssatz hinzu: „Das bestehen bleibende Nießbrauchsrecht an einem Grundstück i.S. von § 1030 Abs. 1 BGB ist keine dauernde Last i.S. von § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG, und zwar unabhängig davon, ob es zugunsten einer natürlichen oder einer juristischen Person bestellt ist. Dauernde Lasten sind solche Belastungen des Grundstücks, mit deren Wegfall der Grundstückseigentümer in absehbarer Zeit nicht rechnen kann und die im rechtsgeschäftlichen Verkehr zu einer dauernden Wertminderung des Grundstücks selbst führen. Dazu gehören u.a. Grunddienstbarkeiten i.S. des § 1018 BGB, wie z.B. das Wegerecht.“

Die Klägerin war eine von einem ausländischen Staat nach dessen Recht errichtete juristische Person zur Verwaltung von Auslandsvermögen. Zugunsten der Klägerin war ein Nießbrauch an einem ihr gehörenden Grundstück eingetragen. Wegen diverser Ansprüche gegen sie betrieb ein Gläubiger die Zwangsversteigerung dieses Grundstücks. Mit Beschluss wurde darauf das Grundstück der Meistbietenden unter der Bedingung zugeschlagen, dass das Nießbrauchsrecht bestehen blieb. Das Amtsgericht bestimmte den Ersatzwert des Nießbrauchsrechts auf ca. 3.000.000,- €.

Das beklagte Finanzamt setzte wegen des Meistgebots gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer von gut 100.000,- € fest. Dabei ging sie davon aus, dass das zugunsten der Klägerin bestehenbleibende Nießbrauchsrecht eine Gegenleistung sei und die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer deshalb neben dem Meistgebot auch den Wert des Nießbrauchsrechts umfasse. Einspruch und Klage, mit denen sich die Klägerin gegen die Einbeziehung des Werts des Nießbrauchsrechts in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer wandte, blieben ohne Erfolg.

BFH, Az.: II R 11/14

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