(ip/RVR) Nach dem Landgericht Kiel wird die nach § 118 Abs. 1 ZVG übertragene Forderung gegen den Ersteher eines zwangsversteigerten Grundstücks lediglich mit 4 % verzinst. Verzugszinsen stünden den Gläubigern hingegen nicht zu.

Der Ersteher des Grundstücks zahlte bis zum angesetzten Verteilungstermin das Meistgebot nebst Zinsen nicht, woraufhin das Amtsgericht den Teilungsplan erstellte und die Forderung gemäß § 118 Abs. 1 ZVG auf die Gläubiger übertrug. In dem Beschluss sprach es außerdem aus, dass die Forderung mit 4 % seit dem Verteilungstermin zu verzinsen sei. Eine Gläubigerin legte hiergegen Beschwerde ein mit der Begründung, die Forderung sei mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach der Verzugsregelung der §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu verzinsen. Das AG wies die Beschwerde zurück, woraufhin die Gläubigerin das Landgericht Kiel mit der sofortigen Beschwerde anrief. Dieses bestätigte aber die Entscheidung des AG.

Zwar sei auch innerhalb der Rechtsprechung streitig, ob die nach § 118 Abs. 1 ZVG übertragene Forderung mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % oder mit dem höheren Verzugszins zu verzinsen sei, wenn der Ersteher das Gebot zum Verteilungstermin nicht begleicht. Für den gesetzlichen Zinssatz wird dabei insbesondere angeführt, die Verzugsregelung passe nicht zu der durch Hoheitsakt begründeten Forderung, jedenfalls sei die hoheitlich angeordnete Bestimmung des Verteilungstermins aber keine kalendermäßige Bestimmung der Fälligkeit gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Die erkennende Kammer lies die beiden letztgenannten Fragen ausdrücklich offen. Das Vollstreckungsgericht habe stets eine 4 prozentige Verzinsung auszusprechen. Auf einen etwaigen Verzug des Erstehers komme es nicht an.

Erstens habe der Ausspruch der Verzinsung seinen Grund in § 49 Abs. 2 ZVG als Ausgleich dafür, dass dem Ersteher ab Zuschlag die Nutzungen des Grundstücks zustehen. Sie erfolge daher in jedem Fall verzugsunabhängig. Zweitens müsste bei gegenteiliger Auffassung das Vollstreckungsgericht eine materiellrechtliche Prüfung der Verzugsvoraussetzungen vornehmen, wofür es nicht zuständig sei. Und drittens bestehe gar kein Bedürfnis nach einem gerichtlichen Ausspruch der Verzugsverzinsung. Diese entstehe bei Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen ähnlich wie bei der Überweisung einer gepfändeten Forderung nach §§ 829, 835 ZPO auch ohne ausdrücklichen Ausspruch. Insoweit seien die Gläubiger ausreichend geschützt.

Die Kammer ließ die Rechtsbeschwerde zum BGH zu. Die Sache sei wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung und der hierzu divergierenden Meinungen der Instanzgerichte einer obergerichtlichen Klärung zuzuführen.

LG Kiel vom 04.05.2010, Az. 4 T 17/10


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