(IP) Bei Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrages und Differenzierung in "Zurechnungsneuveranlagung" und "Wertneuveranlagung" nach Zwangsversteigerung hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Leitsatz entschieden.

„Auch bei einer durch eine bloße Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts ausgelösten Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrages ist (aus dem unveränderten Einheitswert) der zutreffende Messbetrag zu errechnen, insbesondere die zutreffende Steuermesszahl anzuwenden.

Die sog. "dingliche Wirkung" des Grundsteuermessbescheides hat keine Bedeutung für die Rechtspraxis, anders als die des Einheitswertbescheids.“

Die Beteiligten stritten um die Bedeutung der sog. „dinglichen Wirkung“ eines Grundsteuermessbescheids im Zusammenhang mit einer Neuveranlagung nach Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts und um die Steuermesszahl gemäß Grundsteuergesetz. Auf dem Grundstück stand ein ehemaliges Fabrikgebäude, Baujahr ca. 1800, mit einem Anbau von 1997. In dem Ensemble wurde eine Halle teilweise betrieben. Nach dem Gutachten des Bausachverständigen des beklagten Finanzamts machte der Altbau zwar rund 65 % des umbauten Raumes aus, umfasste jedoch unstrittig wegen des geringeren Raummeterpreises aufgrund der mangelhaften Ausstattungsqualität des Altbaus und des Alters nur rund 47 % des Wertes.

Für das Grundstück wurde ein Einheitswert erstmalig mit Einheitswertbescheid an eine Rechtsvorgängerin der Klägerin festgestellt, und zwar auf ca. 41.000,- €. Zugleich erging ein Grundsteuermessbescheid über ca. 406,- €.

Nachdem das Grundstück der Klägerin in Zwangsversteigerung zugeschlagen worden war, erließ das Amt einen identischen Einheitswertbescheid. Jene legte Einspruch ein, den sie mit Leerstand und Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung begründete. Der wurde als unbegründet zurückgewiesen. Darauf klagte sie und machte geltend, dass das Grundstück mit einem Neubau versehen sei, der den Wert des Altbaus überwiege. Sie beantragte den Grundsteuermessbescheid auf 324,97 € zu ändern.

FG Berlin-Brandenburg, Az.: 3 K 3179/16

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