(IP/RVR) Gemäß § 17 ZwVwV hat der Zwangsverwalter Anspruch auf eine angemessene Vergütung sowie auf Erstattung seiner Auslagen. Die Höhe der Vergütung orientiert sich hierbei an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters.

Die Regelvergütung berechnet sich gemäß § 18 ZwVwV aus den Mieteinnahmen. Sollte der sich hiernach ergebene Betrag unangemessen sein oder sollten keine Mieteinnahmen vorhanden sein, bemisst sich die Vergütung gem. § 19 ZwVwV nach dem Zeitaufwand. Die Verordnung sieht hierbei einen Stundensatz zwischen 35,00 EUR und 95,00 EUR vor.

§ 20 ZwVwV schließlich zieht eine Untergrenze für die Verwaltervergütung.  Sofern das Objekt bereits vom Zwangsverwalter in Besitz genommen wurde, beträgt seine Vergütung mindestens 600,00 EUR.  Wird das Verfahren vor der Inbesitznahme aufgehoben, beläuft sich die Vergütung auf mindestens 200,00 EUR, sofern der Verwalter bereits eine Tätigkeit entfaltet hat.

Das Landgericht Saarbrücken hatte in einem Fall zu befinden, in dem das Zwangsverwaltungsobjekt teilweise vermietet war.  Da der Mietzins jedoch recht niedrig war, belief sich die gem. § 18 ZwVwV errechnete Vergütung  auf einen Betrag unterhalb der Mindestvergütung des § 20 ZwVwV. Der Zwangsverwalter beantragte daher die Festsetzung der Mindestvergütung. Hiergegen legte die Schuldnerin Beschwerde ein mit der Begründung, dass durch die Zwangsverwaltung ein Minus erwirtschaftet werde.  Die Mindestvergütung überstieg nämlich den vereinnahmten Mietzins. Das Landgericht Saarbrücken hat die Beschwerde abgewiesen.

Der Leitsatz lautet wie folgt: „ Der Zwangsverwalter hat auch dann einen Anspruch auf die Mindestvergütung über 600,- EUR; selbst wenn die tatsächlichen Mieteinnahmen den Vergütungsbetrag unterschreiten.“
 
LG Saarbrücken, Beschluss vom 31.05.2012, Az. 5 T 286/12


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