(ip/pp) In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte dieser im Insolvenzrecht bezüglich der Verwalterhaftung bei Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten zu entscheiden. Im konkreten Fall ging es um die Haftung eines aus § 60 InsO beklagten Insolvenzverwalters, die gemäß eines Urteils des Landgerichtlichen daran scheiterte, dass er beim Abschluss des Unternehmenskaufvertrages tatsächlich nicht gegen insolvenzspezifische Pflichten verstoßen hatte: Diese Haftungsnorm griffe nur, so das Gericht, wenn der Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der Begründung der Ansprüche erkennen könne, dass die Masse zur Erfüllung der Verbindlichkeit voraussichtlich nicht ausreichen werde.

Diesem Tenor schloss sich der BGH an: “Damit korrespondiert die Entlastungsmöglichkeit nach § 61 Satz 2 InsO, welche ebenfalls an den Zeitpunkt der Begründung der Ansprüche anknüpft. In der Regel wird dies der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein … Die Haftung soll das gegenüber einem normalen Geschäftsabschluss erhöhte Risiko ausgleichen, das der Vertragsabschluss durch einen insolventen Partner mit sich bringt… Im vorliegenden Fall hat sich indes ein von der Insolvenz unabhängiges, dem "normalen Geschäftsabschluss" anhaftendes Risiko verwirklicht. Es hätte genauso bestanden, wenn die Klägerin den Kaufvertrag mit einem wirtschaftlich gesunden Partner abgeschlossen hätte. Ihr Schaden ist nicht durch die Insolvenz des Verkäufers, sondern dadurch verursacht, dass der Verkäufer nicht Inhaber des verkauften Rechts war. Die durch § 61 Satz 1 InsO sanktionierte besondere Pflicht des Verwalters, sich zu vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsablauf zu einer rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird …, bezieht sich auf die primären vertraglichen Erfüllungsansprüche. Sie passt nach Sinn und Zweck nicht auf Sekundäransprüche. Insoweit ist es nicht gerechtfertigt, dem Vertragspartner der Masse mehr Rechte zuzusprechen als ihm außerhalb einer Insolvenz zuständen.” Der Leitsatz fasst zusammen:

“Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsablauf zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird, bezieht sich auf die primären Erfüllungsansprüche und nicht auf Sekundaransprüche.“

BGH, Az.: IX ZR 235/07