(ip/pp) Mit der Klagebefugnis des Zwangverwalters beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil. Der Kläger war zum Zwangsverwalter eines Grundstücks bestellt, das an den Beklagten verpachtet war. Der Beklagte erhielt im Zwangsversteigerungsverfahren über das genannte Grundstück den Zuschlag. Die Zwangsverwaltung wurde aufgehoben. Im Beschluss hieß es: "Einnahmen und Ausgaben bis ... gehen zugunsten und zu Lasten der Masse, für die spätere Zeit zugunsten und zu Lasten des Erstehers. Der Verwalter hat die Rückstände aus der Zeit vor dem ... beizutreiben.

Der Verwalter hat bis spätestens .... gegenüber dem Ersteher über die auf ihn treffenden Einnahmen und Ausgaben abzurechnen, den auf ihn treffenden Überschuss an ihn herauszugeben und dem Gericht zu berichten. ...

Der Zwangsverwalter bleibt zur Vornahme der noch anstehenden Geschäfte befugt. Der Zwangsverwalter hat Mittel zurückzuhalten für seine Vergütung und Auslagen, für die voraussichtlichen Gerichtskosten und Kosten eines geführten Prozesses. ..."

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangte der Kläger vom Beklagten die seiner Darstellung nach auf den Zeitraum zwischen dem Zuschlag und der Aufhebung der Zwangsverwaltung entfallenden, von ihm als Verwaltungskosten verauslagten Kosten für Gebäudeversicherung, Abfallgebühren und Straßenreinigung von insgesamt knapp 575,- Euro erstattet zu erhalten. Er stützte sich dabei auch auf eine Ermächtigung der Gläubigerin, die die Zwangsverwaltung betrieben hatte. Das Amtsgericht hatte den Beklagten antragsgemäß verurteilt; das Berufungsgericht hatte die Klage dagegen als unzulässig abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den bisherigen Klageanspruch weiter.

Der BGH entschied, dass der Kläger als Zwangsverwalter nicht zur Prozessführung befugt war: "Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ist der Zwangsverwalter nicht befugt, Ansprüche gegen den Ersteher des Grundstücks wegen der auf die Zeit nach dem Zuschlag entfallenden Lasten einzuklagen."

BGH, Az.: IX ZR 89/08