(ip/pp) Über mögliche Kriterien für die Eignung zur Aufnahme in die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter bei einem Insolvenzgericht hatte das Oberlandsgericht Hamm jetzt zu entscheiden.

Im konkreten Fall beantragte ein Fachanwalt für Insolvenzrecht, als Rechtsanwalt und Notar in die Liste der Insolvenzverwalter und Treuhänder beim betreffenden Amtsgericht aufgenommen zu werden. In dem von ihm unterzeichneten Antrag gab er an, u.a. seit 11 Jahren als Insolvenz- und Konkursverwalter tätig zu sein. Die Entfernung zum Insolvenzgericht würde 73 km- die Fahrtzeit ca. 49 min. betragen.

Mit einem von allen Insolvenzrichtern des Amtsgerichts unterzeichneten Schreiben verwehrten ihm diese den Antrag, da er nicht im Bezirk des Landgerichts ansässig sei. Hierbei handele es sich "im Interesse einer professionellen und optimalen Verfahrensabwicklung" um eine unabdingbare Voraussetzung.

Dem widersprach das OLG als Berufungsgericht. Im Leitsatz formulierten die Richter eindeutig:

„1. In die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter bei einem Insolvenzgericht ist jeder Bewerber aufzunehmen, der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das erstrebte Amt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfüllt.

2. Auch die so genannte Ortsnähe kann ein mögliches Kriterium für diese Eignung darstellen.

3. Die Grenze des Zuständigkeitsbereichs des Insolvenzgerichts (in Nordrhein-Westfalen: Landgerichtsbezirk) ist als Abgrenzungskriterium ausreichender Ortsnähe ungeeignet.

4. Maßgebend für eine ausreichende Ortsnähe ist nicht eine in km zu bestimmende Entfernung, sondern ob der Bewerber regelmäßig innerhalb eines überschaubaren Zeitraums im Bedarfsfalle vor Ort sein kann. Dies ist jedenfalls bei einer Fahrtzeit von bis zu einer Stunde zu bejahen, wobei es auf die Fahrtzeit unter normalen Verkehrsverhältnissen vom Kanzleisitz bis zum nächstgelegenen Ort innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Insolvenzgerichts ankommt.“

„ Hiervon strikt zu trennen ist die Frage, ob im Einzelfall bei der Auswahl des Verwalters einem anderen Kandidaten u.a. auch wegen größerer Ortsnähe der Vorzug gegeben werden kann. Dies erscheint nicht ausgeschlossen, sondern obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des jeweiligen Insolvenzrichters, der diesem Gesichtspunkt etwa besonderes Gewicht beizulegen vermag, wenn eine überdurchschnittliche Häufigkeit notwendiger Anwesenheit vor Ort aufgrund der Umstände des konkreten Verfahrens zu erwarten ist.“

OLG Hamm, Az.: 27 VA 7/07