(ip/pp) Das ein Architekturbüro, das sich in Insolvenz befindet, nicht mehr in der Lage sein sollte, umfangreichere verantwortliche Leistungen durchzuführen, war Gegenstand eines aktuellen Urteils des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen. So urteilte das Gericht weiter, dass ein Architekt bei Insolvenz auch aus den berufsständischen Listen entfernt werden dürfe. Da die für die Führung des Titels notwendige Zuverlässigkeit nicht mehr gewährleistet sei, könne er speziell aus der Liste der Architekten und Architektinnen gestrichen werden. Dies gelte insbesondere, so der konkrete Fall, wenn kein Sanierungsplan vorgelegt werde. Dann sollte zu vermuten sein, dass der Betroffene nicht mehr die notwendige Gewähr für eine unabhängige Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers böte. Diese Vermutung könne auch nicht durch eine voraussichtlich zu genehmigende Restschuldbefreiung widerlegt werden, da diese den Betroffenen ja automatisch zugleich für die Dauer von sechs Jahren auf das pfändungsfreie Existenzminimum beschränke. Es sei in solch einem Fall augenscheinlich zu erwarten, dass der Betroffene nicht in der Lage sei, in näherer Zukunft aus der eigenen finanziellen Notlage herauszufinden.

VG Aachen, Az.: 5 L 133/08