(IP) Hinsichtlich der Beurteilung unlauterer Geschäftspraktiken im Zusammenhang Zwangsversteigerung und der Möglichkeit einer Aussetzung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens hat der EUGH entschieden.

„Aus demselben Grund erfüllt zwar eine nationale Regelung, die keine Möglichkeit zur Aussetzung eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens vorsieht, sodass in allen Fällen, in denen die Immobiliar-Zwangsvollstreckung in den mit der Hypothek belasteten Gegenstand vor der Entscheidung des Gerichts des Erkenntnisverfahrens, mit dem die der Hypothek zugrunde liegende Vertragsklausel und somit das Vollstreckungsverfahren für nichtig erklärt werden, durchgeführt worden ist, diese Entscheidung für den Verbraucher nur einen nachgelagerten, lediglich in Schadensersatz bestehenden Schutz sicherstellen könnte, nicht die Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13“.

Das betreffende Vorabentscheidungsersuchen aus Spanien betraf die Auslegung von Art. 11 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt, hier hinsichtlich Zwangsvollstreckungen im Immobilienbereich. Ein Verbraucher war nach unlauteren Geschäftspraktiken mit der formalrechtlichen Unmöglichkeit einer Aussetzung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens konfrontiert. Der EUGH entschied darauf hinsichtlich der fehlenden rechtlichen Bindungswirkung dieses Kodex.

Als vorangestellter Leitsatz formulierten die Richter. „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

EUGH, Az.: C 109/17

© immobilienpool.de