(IP) Hinsichtlich Beschwerden gegen die Ablehnung der Löschung von Insolvenzvermerken hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„1. Das Grundbuch kann durch Löschung eines auf Behördenersuchen eingetragenen Insolvenzvermerks (nur) berichtigt werden, wenn der Nachweis der Unrichtigkeit geführt ist.
2. Ein Amtswiderspruch kann gegen die Eintragung eines Insolvenzvermerks schon deshalb nicht eingetragen werden, weil der Insolvenzvermerk lediglich sichernde Wirkung hat, aber keine Grundlage für gutgläubigen Erwerb sein kann.“

Die Beteiligte, deren Geschäftsführer laut Handelsregistereintrag ein weiterer Beteiligter war, war aufgrund Zuschlagsbeschlusses im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen. Auf Ersuchen des Zwangsvollstreckungsgerichts wurde erneut vermerkt, dass die Zwangsversteigerung angeordnet worden sei. Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wurde dann ein allgemeines Verfügungsverbot und später die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Grundbuch eingetragen. Darauf beantragte die Beteiligte, einen Widerspruch gegen den Zwangsversteigerungsvermerk und den Insolvenzvermerk einzutragen oder in sonstiger Weise im Grundbuch publik zu machen, dass widersprochen wurde. Sie führte zur Begründung aus:

Die Forderung der die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigerin sei befriedigt; mit der Rücknahme des Versteigerungsantrags sei zeitnah zu rechnen. Das Insolvenzverfahren sei unzulässig. Der Eröffnungs- und Bestellungsbeschluss sei mangels Zuständigkeit des tätig gewordenen Gerichts unwirksam. Die Entscheidung sei unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen, außerdem als willkürlich und nichtig zu werten. Sie beruhe auf einer Straftat, denn das Insolvenzgericht habe seine Zuständigkeit auf der Grundlage eines bewusst in Betrugsabsicht falsch erstellten Gutachtens angenommen. Außerdem liege kein Insolvenzgrund vor. Auch deshalb hätte das Verfahren nicht eröffnet werden dürfen.

Den Löschungsantrag hat das Grundbuchamt als Anregung auf Eintragung von Amtswidersprüchen gegen die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks und des Insolvenzvermerks ausgelegt. Es hat diese Anregung abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Eintragung von Amtswidersprüchen lägen nicht vor. Bei der Eintragungstätigkeit seien gesetzliche Vorschriften nicht verletzt worden. Außerdem könne sich an die Eintragung der Vermerke kein gutgläubiger Erwerb anschließen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG München, Az.: 34 Wx 318/18

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