(IP) Hinsichtlich Verfahrensfehlern im Zwangsversteigerungsverfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„Nach dieser Bestimmung ist der Zuschlag unter anderem dann zu versagen, wenn eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots verletzt worden ist. Ein solcher Verfahrensfehler ist dem Amtsgericht unterlaufen. Nachdem es ... beschlossen hatte, dass neben den Einzelausgeboten der Miteigentumsbruchteile ... ein Gesamtausgebot erfolgen sollte, hätte für jede Ausgebotsart ein gesondertes geringstes Gebot festgestellt werden müssen ... Das ist unterblieben, da nur ein einheitliches geringstes Gebot festgestellt worden ist.“

Die Beteiligte betrieb aus einer Grundschuld die Zwangsversteigerung eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das im hälftigen Miteigentum weiterer Beteiligter, der Schuldner stand. Im ersten Versteigerungstermin meldete ein neuer Beteiligter, der Zessionar, Rechte aus einer Vereinbarung an, mit der die Schuldner ihre Forderungen und Ansprüche bis zur Höhe von 60.000 € aus bestehenden und künftigen Ansprüchen der eingetragenen Grundschulden sowie u.a. die Ansprüche auf Rückübertragung und Übererlös an den Zessionar abgetreten hatten. Darauf wurde ein neuer Versteigerungstermin bestimmt. Dem Zessionar wurde die Terminsbestimmung nicht zugestellt; gleichwohl erschien er zum Termin. Auf Antrag des Gläubigervertreters beschloss das Amtsgericht, dass neben den Einzelausgeboten der Grundstücksanteile ein Gesamtausgebot erfolgen sollte. Gebote wurden nur auf das Gesamtausgebot abgegeben.

Nach Schluss der Versteigerung hatte das den Zuschlag auf das Meistgebot über 289.000,- € erteilt. Das Landgericht hatte die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldner und des Zessionars zurückgewiesen. Mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden, deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragte, wollten die Schuldner und der Zessionar die Versagung des Zuschlags erreichen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 93/17

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