(IP) Hinsichtlich der Herausgabe einer Ehewohnung aus Eigentum während der Trennungszeit der Ehegatten hat sich das Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in Anlehnung an ein aktuelles Urteil des BGH (Az.: XII ZB 487/15) geäußert.

„Danach ergibt sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) insbesondere ein Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe, so dass während der Trennungszeit der Ehegatten die Herausgabe einer Ehewohnung aus Eigentum nicht betrieben werden kann. Die Regelungen über die Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens (materiell-rechtlich § 1361b BGB, verfahrensrechtlich §§ 200 ff. FamFG) entfalten unter den getrennt lebenden Eheleuten eine Sperrwirkung gegenüber Herausgabeansprüchen aus anderem Rechtsgrund. Dabei hat der BGH in Abgrenzung zu früheren Entscheidungen herausgestellt, dass die Ehewohnung ihren Charakter während der gesamten Ehezeit behält, d.h. bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Eine Scheidung der Ehe der Beteiligten ist bisher nicht erfolgt, der Eintritt der Rechtskraft der Scheidung ist daher nicht absehbar.“

Mit dem genannten Beschluss hat das Familiengericht den Antrag der Antragstellerin kostenpflichtig zurückgewiesen, die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft der Beteiligten über das gemeinsame Grundstück für unzulässig zu erklären. Die verheirateten Beteiligten lebten seit Längerem getrennt und waren sich hinsichtlich der ehemaligen Ehewohnung uneinig. Sie wurde noch von der Ehefrau bewohnt und – zumindest als „Adresse“, vom Ehemann. Bei dem betreffenden Stadthaus, das den Eheleuten, die noch über weitere Immobilien verfügten, als gemeinschaftliches Eigentum zu je 1/2 zustand, handelt es sich um eine Villa mit einer Wohnfläche von ca. 313 m². Sie sollte auf Betreiben der Ehefrau freihändig verkauft werden; der Ehemann war damit nicht einverstanden. Die auf dem Haus lastenden Kreditverbindlichkeiten bediente der Ehemann; die Zahlungen waren der Ehefrau im Rahmen von vorläufigen Unterhaltsentscheidungen anteilig als bedarfsdeckend angerechnet worden. Der Ehemann betrieb die Teilungsversteigerung.

Nach Durchführung eines Verfahrens hatten sich die Beteiligten zunächst vergleichsweise darüber geeinigt, dass eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung vorgenommen werden sollte. Danach wurde das Teilungsversteigerungsverfahren aber wieder aufgenommen.

OLG Hamburg, Az.: 12 UF 163/16

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