(ip/RVR) Die Obliegenheit des Schuldners nach § 295 Abs. 1 Nr 1 InsO, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu übernehmen und sich um eine solche zu bemühen, gilt nicht nur für den beschäftigungslosen Schuldner, sondern auch für den Schuldner, der eine nicht selbständige Tätigkeit ausübt; auch er hat sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschl. vom 07.05.2009, IX ZB 133/07). Nichts anderes gilt für den Schuldner, der anstelle einer angemessenen Vollzeittätigkeit lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt.
(BGH, Beschluss vom 14.01.2010, IX ZB 242/06)

Der BGH hat sich mit der Frage der angemessenen Erwerbstätigkeit schon mehrfach befasst und eine vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr habe.

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Schuldner, der eine nicht angemessene Erwerbstätigkeit ausübe, nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht nur dazu gehalten sei, eine ihm angebotene angemessene Erwerbstätigkeit zu übernehmen, sondern sich auch um eine solche zu bemühen, sei daher auch nicht mehr klärungsbedürftig.

Das Gericht sei verpflichtet, jedes eigene Vorbringen eines Beteiligten zu den erheblichen Rechtsfragen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hieraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen einer Entscheidung ausdrücklich zu befassen habe. Daher könne die inhaltliche Richtigkeit einer angefochtenen Entscheidung mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden.

BGH IX ZB 242/06