(IP) Hinsichtlich des Unterbleibens der Vollstreckung einer Verfallsanordnung wegen ‚Entreicherung’ (also der Wertersatz aus einer unrechtmäßigen Bereicherung) im Zusammenhang einer drohenden Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht OLG München mit Leitsatz entschieden.

„1. § 459g Abs. 5 S. 1 StPO ist auch auf die Vollstreckung einer Anordnung über den Verfall von Wertersatz anwendbar, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung am 1. Juli 2017 rechtskräftig war.
2. Erhebt der Verurteilte begründete Einwendungen gegen die Vollstreckung einer solchen Anordnung (§ 459o StPO), ist gemäß § 459g Abs. 5 S. 1 StPO nicht auf das Unterbleiben einer bestimmten Zwangsvollstreckungsmaßnahme beziehungsweise der Zwangsvollstreckung in bestimmte Gegenstände zu erkennen, sondern das Unterbleiben der Vollstreckung der Abschöpfungsanordnung in vollständiger oder anteiliger Höhe der zu vollstreckenden Geldsumme anzuordnen“.

Der Beschwerdegegner war zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden. Ferner wurde die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt und u. a. ein Wertersatzverfall in Höhe von knapp 100.000,- Euro angeordnet. Mit dem zuletzt verdienten Gehalt und dem Immobilienvermögen könnte, so das Gericht, den Wertersatzverfall zumindest in Raten bezahlt werden.

Dann hat das Amtsgericht wegen des staatlichen Anspruchs auf Verfall des Wertersatzes den dinglichen Arrest ins Vermögen des Verurteilten über 77.050,- Euro angeordnet. Danach blieben weitere Vollstreckungsversuche erfolglos und das Amtsgericht ordnete die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung an. Dagegen hatte der Verurteilte vorgetragen, dass die Zwangsversteigerung der von ihm bewohnten Wohnung eine unzumutbare Härte darstelle. Die Staatsanwaltschaft lehnte darauf die Einstellung der Zwangsversteigerung ab und teilte mit, dass einzig verzichtet werden könne, wenn angemessene Raten auf den Wertersatzverfall bezahlt würden. Darauf hat der Verurteilte ein Gnadengesuch gestellt und u.a. darauf hingewiesen, dass er sich eine Mietwohnung nicht leisten könne, da diese teurer wäre als die Nutzung seiner Eigentumswohnung. So hatte die Strafvollstreckungskammer letztendlich die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufgehoben.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

OLG München, Az.: 3 Ws 861/17

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