(IP) In Sachen „Einkommensteuer auf Mieteinkünfte eines zwangsverwalteten, aber zur Insolvenzmasse gehörenden Grundstücks als Masseverbindlichkeit“ entschied das Finanzgericht Münster. Die Beteiligten stritten besonders darüber, ob und in welchem Umfang Einkommensteuerschulden zur Insolvenzmasse gehören. Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beigeladenen. In dessen Vermögen befanden sich bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens drei Grundstücke und ein Erbbaurecht, die schon zuvor unter Zwangsverwaltung standen. Der gesamte Grundbesitz war vermietet. Die Zwangsversteigerung stand bevor.

Für das Streitjahr reichte der Kläger für den Beigeladenen eine Einkommensteuererklärung beim beklagten Finanzamt ein, in der er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie Kapitalerträge angab. Einnahmen aus den vermieteten Grundstücken erklärte er zunächst nicht. Das Finanzamt widersprach, das Finanzgericht entschied:
„Die auf die vom Zwangsverwalter vereinnahmten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entfallende Einkommensteuer stellt eine gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzende Masseverbindlichkeit dar. Die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwangsverwalteten Grundstücke stehen weiterhin im Eigentum des Schuldners und sind damit der Insolvenzmasse zuzurechnen. Für die Annahme einer Masseverbindlichkeit reicht es aus, dass die Entstehung der Steuerverbindlichkeit ihre Ursache in einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand hat...

Die die nichtselbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners betreffende Einkommensteuer ist keine Masseverbindlichkeit und daher nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter, sondern gegenüber dem Insolvenzschuldner festzusetzen ...

Die Aufteilung der Einkommensteuerschuld auf den als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzenden Teil und auf den übrigen Teil erfolgt nach dem Verhältnis der Teileinkünfte.“

FG Münster, Az.: 4 K 3607/10 E

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