(IP) Hinsichtlich der Anerkennung zwangsläufiger Aufwendungen von Zivilprozesskosten wie drohender Zwangsversteigerung als außergewöhnliche Belastung hat das Finanzgericht (FG) Nürnberg entschieden.

„Kosten eines Zivilprozesses sind nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung mit der Folge der Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist. Daran fehlt es im Allgemeinen bei einem Zivilprozess. Indes ist der Grundsatz, dass Kosten eines Zivilprozesses keine außergewöhnlichen Belastungen sind, auch schon nach bisheriger ständiger Rechtsprechung keine starre Regel. Vielmehr erfordert die Vielfalt der prozessualen Gestaltungen eine Berücksichtigung des jeweiligen Streitgegenstandes und der Ursachen des Streits. Berührt ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens, kann jener unter Umständen in eine Zwangslage geraten, in der für ihn die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existenziell erforderlich ist ..., und sich folglich die Frage stellen, ob die Übernahme eines Prozesskostenrisikos nicht insoweit als i.S. des § 33 EStG zwangsläufig anzusehen ist.“

Streitig waren im betreffenden Verfahren die Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten wegen Erbstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastung bei drohender Zwangsversteigerung. Die Kläger waren zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, die in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten. Zusätzlich hatte die Klägerin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Da die Kläger zunächst keine Einkommensteuererklärungen für den strittigen Zeitraum abgegeben hatten, führte das Finanzamt Schätzungsveranlagungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch. Mit Einreichung der Einkommensteuererklärungen machten die Kläger die Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung geltend. Die Erbmasse war strittig, die Zwangsversteigerung der Grundstücke der Erbengemeinschaft wurde betrieben. Dies hatten die Kläger mit Einschaltung des Rechtsanwaltes versucht, zu verhindern.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

FG Nürnberg, Az.: 3 K 99/18

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