Hinsichtlich der Rahmenbedingungen eines Doppelausgebots bei Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

“Werden im Falle eines Doppelausgebots Gebote nur auf die abweichenden Bedingungen abgegeben, denen der Schuldner nicht zugestimmt hat, darf der Zuschlag erteilt werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Schuldners bestehen.“

Auf Antrag der Gläubigerin hatte das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Schuldnerin angeordnet und setzte den Verkehrswert auf 1 € fest, da die Abbruchkosten für die Gebäude den Bodenwert überstiegen. Das Grundstück bestand jedoch aus zwei Flurstücken. In Abteilung II des Grundbuchs war eine Belastung für eines dieser Flurstücke mit einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Flurstücke eingetragen. Die Beteiligte zu 3 als Eigentümerin eines der Flurstücke stellte einen Antrag auf Versteigerung zu abweichenden Bedingungen, nämlich unter Bestehenbleiben der genannten Grunddienstbarkeit. Die Gläubigerin stimmte zu.

Im Termin zur Zwangsversteigerung erfolgte so ein Doppelausgebot. Gebote wurden nur zu den abweichenden Bedingungen abgegeben. Der Zuschlag wurde einer Beteiligten zu ihrem Meistgebot von 35.100,- € erteilt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollte die Schuldnerin die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses erreichen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 197/11

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