(IP) Hinsichtlich Entgeltumwandlung und Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Kündigung einer Direktversicherung bei drohender Zwangsversteigerung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Leitsatz entschieden.
„§ 241 Abs. 2 BGB verpflichtet den Arbeitgeber nicht, eine zugunsten des Arbeitnehmers zur Durchführung einer Entgeltumwandlung abgeschlossene Direktversicherung zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer mit dem Rückkaufswert der Versicherung Verbindlichkeiten tilgen will.“

Die Parteien hatten darüber gestritten, ob die Beklagte verpflichtet sei, eine zugunsten des Klägers bestehende Direktversicherung zu kündigen und den Originalversicherungsschein an die Versicherung herauszugeben. Der Kläger war seit längerer Zeit bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien hatten vereinbart, dass ein Anspruch des Klägers auf Barlohn in einen Anspruch auf Verschaffung eines Versicherungsschutzes umgewandelt werden sollte. Die Beklagte verpflichtete sich demgegenüber, den umgewandelten Betrag in eine Direktversicherung bei der Versicherungsgesellschaft einzuzahlen. In der Umwandlungsvereinbarung wurden dem Kläger bzw. seinen Hinterbliebenen ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Versicherungsleistung einschließlich der Überschussanteile eingeräumt. Auf Antrag der Parteien wurde die Versicherungsnehmereigenschaft einer vom Kläger bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Lebensversicherung auf die Beklagte übertragen.

Der Kläger war Versicherter. Im Todesfall hätte seine Ehefrau die Versicherungsleistung erhalten. Die zeitlich deutlich später ablaufende Versicherung ruhte – und der Kläger kündigte den Versicherungsvertrag. Die Beklagte weigerte sich, der Kündigung zuzustimmen oder den Vertrag selbst zu kündigen. Der Kläger hatte vorgetragen, er befinde sich in einer finanziellen Notlage, da er mit der Rückführung eines Baudarlehnes im Rückstand sei. Er benötige das Geld aus der Direktversicherung, um zu verhindern, dass die Bank seinen Baudarlehnsvertrag kündige und die Zwangsversteigerung seiner Immobilie einleite. Die Beklagte habe diese wirtschaftlichen Schwierigkeiten mitverursacht. Denn sie habe Entgeltfortzahlungsansprüche erst erfüllt, nachdem er - der Kläger - diese gerichtlich geltend gemacht habe.

Das BAG entschied gegen ihn und argumentierte weiter: „Es kann dahinstehen, ob etwas anderes gelten würde, wenn eine Zwangsversteigerung seines Hauses unmittelbar bevorstünde und die Auflösung der Direktversicherung mit der Auszahlung des Rückkaufswerts den Verlust des selbst genutzten Wohneigentums verhinderte. Eine solche akute Notlage hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat lediglich eine abstrakte Gefahr behauptet.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BAG, Az.: 3 AZR 586/16

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