(IP) Hinsichtlich entgeltlicher Mieterdienstbarkeit als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung auch im Zusammenhang der Zwangsversteigerung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Leitsatz entschieden.

„Verpflichtet sich der Grundstückskäufer im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag, dem Mieter eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gegen angemessenes Entgelt zu bestellen, liegt darin keine Gegenleistung für das Grundstück i.S. von § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.“

Die Klägerin hatte ein u.a. mit einem Lebensmittelmarkt bebautes Grundstück erworben. Das Grundstück war an eine Handelsgesellschaft vermietet. Die Veräußerin und Klägerin hatte zugunsten der Mieterin eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt. Damit wurde der Mieterin das Recht eingeräumt, das Grundstück durch Einrichtung eines Einzelhandelsgeschäfts mit Kundenparkplätzen und einer Tankstelle zu nutzen. Dafür hatte die Mieterin dem jeweiligen Eigentümer statt der Miete ein Entgelt zu zahlen, das sich in der Höhe nach dem jeweiligen Mietvertrag richten sollte. Ferner hatte die Klägerin einen neuen Mietvertrag über die Nutzung des Grundstücks geschlossen. Als Beginn des Mietverhältnisses wurde der Tag des Besitzübergangs aus dem Grundstückskaufvertrag bestimmt. Nach Mietvertrag sollte die der Mieterin eingeräumte Dienstbarkeit nach Beendigung des Mietvertrags erlöschen. Ausgenommen war die Beendigung des Mietvertrags durch Kündigung nach Insolvenzordnung oder Zwangsversteigerungsgesetz. Darauf setzte das beklagte Finanzamt die Grunderwerbsteuer fest. Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage rechnete das FA dem Kaufpreis den Wert der Mieterdienstbarkeit als sonstige Leistung hinzu.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) hat das FA zu Unrecht den Wert der Mieterdienstbarkeit in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen. Der BFH entschied: „Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass der Wert der Mieterdienstbarkeit nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist.“

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BFH, Az.: II R 55/15

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