(IP) Hinsichtlich der Eindeutigkeit von Zahlungsanzeigen der Gerichtskasse bei Zwangsversteigerungsverfahren hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden.

„Wird in der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse im Rahmen des Verwendungszwecks eine von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichende Person genannt, ist das regelmäßig dahin zu verstehen, dass diese Person in dem Versteigerungstermin als Bieter auftreten und die Sicherheitsleistung verwenden wird.

Enthält die Zahlungsanzeige keine eindeutige Verwendungsbeschränkung, hat das Vollstreckungsgericht davon auszugehen, dass die genannte Person entscheiden darf, ob sie die Sicherheitsleitung für ein Gebot im eigenen oder im fremden Namen einsetzt. Es ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Gerichtskasse weitere Informationen vorliegen, die sich aus der Zahlungsanzeige nicht ergeben.“

Das Vollstreckungsgericht hatte auf Antrag der Gläubigerin die Wiederversteigerung eines Grundbesitzes angeordnet. Im Versteigerungstermin hatte die Beteiligte das höchste Gebot abgegeben. Das Vollstreckungsgericht hat das Gebot wegen fehlenden Nachweises der von der Gläubigerin verlangten Sicherheit zurückgewiesen.

Die Muttergesellschaft der Beteiligten hatte vor dem Versteigerungstermin einen Betrag von ca. 13.000 € an die Landesjustizkasse überwiesen und dabei als Überweisungszweck angegeben „BIETS.F.ABW.BIETER RA R. F. UG“. Im Versteigerungstermin lag eine betreffende Zahlungsanzeige der Gerichtskasse vor. Darin sind die Muttergesellschaft als Einzahlerin, das Aktenzeichen des Zwangsversteigerungsverfahrens, das Amtsgericht und der Zusatz: „Valuta: 26.04.16, Sicherheit 29.04.16, RA R. F. UG“ aufgeführt.

Das Vollstreckungsgericht hatte darauf einer weiteren Beteiligten den Zuschlag erteilt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten blieb erfolglos.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 96/16

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