(IP) Mit der Gewinnung und Verfügung über „bergfreie“ Bodenschätzen auf eigenem, durch Zwangsversteigerung gewonnenen Grund hat sich das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus beschäftigt.

„Nach § 3 Abs. 2 S. 2 BBergG sind bergfreie Bodenschätze nicht Bestandteil des Eigentums am Grundstück. Durch Kap. V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 A des Einigungsvertrages wurden die ehemals volkseigenen Bodenschätze im Sinne von § 3 Berggesetz DDR in bergfreie Bodenschätze gemäß § 3 Abs. 3 BBergG umgewandelt. In Verbindung mit der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990, GBl. S. 1071, gelten nach der dortigen Anlage 9.23 - wie hier - hochwertige Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen (Kiesanteil größer 2 mm: mehr als 10 %) als bergfreie Bodenschätze. Mit § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung wurden die als Bodenschätze nach § 3 BergG/DDR geltenden mineralischen Rohstoffe bestimmt. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Veränderung des Eigentumsinhalts durch Begründung der Bergfreiheit vollzogen gewesen, so dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages eine eigentumsfähige Rechtsposition nicht mehr bestanden hat ... Die Regelung, Kiese und Kiessande durch den Einigungsvertrag als bergfrei zu qualifizieren, ist verfassungsrechtlich weder unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG noch das Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden“.

Die Kläger waren Eigentümer eines Grundstücks, das sie durch Zwangsversteigerung erstanden hatten. Es war Teil einer Lagerstätte für Kiese und Kiessande. Dann wurde dort die Erteilung einer Erlaubnis zur Suche von Kiessanden beantragt. Die wurde genehmigt, jedoch auf ein Jahr befristet - sowie im Anschluss für ein Jahr zu verlängert. Auch die Übertragung der Berechtigungen auf einen Dritten wurde durch das Oberbergamt des Landes Brandenburg mehrfach erteilt. Dann kam es nach diversen Besitzerwechseln zu einem Antrag der Kläger auf Widerruf der Bewilligung für die Gewinnung der Bodenschätze. Den lehnte die Beklagte jedoch nach Einreichung der Klage ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies er Beklagte mit Widerspruchsbescheid zurück. Zur Begründung führte er aus, eine Antragsbefugnis ergebe sich nicht aus dem Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen.

Erläuternd führten die Richter aus: Die im Gesetz „aufgeführten Widerrufsgründe stünden in Bezug zu der mit der Erteilung von Bergbauberechtigungen bezweckten Ordnung und Förderung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und dienten damit allein öffentlichen Interessen an der Rohstoffversorgung. Ein Recht, einen Antrag auf Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung zu stellen, räume das Gesetz nur dem Inhaber des Rechtes ein ... Soweit die Kläger der Auffassung seien, § 2 Abs. 3 des Vereinheitlichungsgesetzes vermittele Drittschutz, sei dies dem Wortlaut nicht zu entnehmen und auch aus systematischen Gründen nicht dergestalt, Rechten und Interessen der Grundeigentümer zu dienen. Es fehle den Klägern am Sachbescheidungsinteresse.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

VG Cottbus, Az.: 3 K 960/13

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