(ip/pp) Um die Abrechnung der Honorare eines von dem Zwangsverwalter beauftragten Rechtsanwalts hatte der Bundesgerichtshof aktuell zu entscheiden. Im betreffenden Fall war die Zwangsverwaltung eines mit einer vermieteten Altenpflegeeinrichtung bebauten Grundbesitzes angeordnet worden. Der Zwangsverwalter ging dann wegen Mietrückständen gerichtlich gegen den Mieter vor und bereitete den Abschluss eines Vertrages mit einem neuen Mieter vor. Hierzu nahm er die Hilfe eines mit ihm in Sozietät verbundenen Rechtsanwalts in Anspruch – und das Amtsgericht gestattete ihm, zur Begleichung der hierdurch verursachten Anwaltskosten gut 110.000,- Euro aus der Masse zu entnehmen.

Bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung rechnete der Zwangsverwalter seine Vergütung nebst Auslagenpauschale jährlich ab, ohne die Anwaltskosten zu erwähnen. Gegen die Festsetzung seiner Vergütung für die letzten Jahre erhob die Gläubigerin sofortige Beschwerde und machte geltend, die der Masse entnommenen Anwaltshonorare seien überhöht. Die Beschwerde wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass es hinsichtlich dieser Kosten an einer anfechtbaren Festsetzung fehle.

Daraufhin hat der Zwangsverwalter beantragt, Auslagen für bereits der Masse entnommene Rechtsanwaltskosten aus allen Jahren in Höhe von insgesamt ca. 250.000,- Euro sowie Versicherungskosten aufgrund eines besonderen Haftungsrisikos für das letzte Jahr in Höhe von ca. 1.000,- Euro ergänzend festzusetzen. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist die nachträgliche Festsetzung von Auslagen abgelehnt worden. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt, erstrebt der Zwangsverwalter die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Der BGH argumentierte: Es sei nicht unumstritten, über die Kosten eines von dem Zwangsverwalter beauftragten Rechtsanwalts im Rahmen der Vergütungsfestsetzung zu entscheiden. Ein Teil des Schrifttums sehe solche Kosten als Ausgaben der Verwaltung im Sinne des § 155 Abs. 1 ZVG an, die der Zwangsverwalter unmittelbar aus der Masse entnehmen könne und deren Berechtigung im Rahmen der Jahres- oder Schlussrechnung gerichtlich geprüft werde.

Nach anderer Ansicht erfolge die Prüfung des Ansatzes von Kosten eines externen Anwalts im Vergütungsfestsetzungsverfahren. Sie seien in Anwendung von § 21 Abs. 2 ZwVwV als besondere Auslagen des Verwalters festzusetzen, sofern die Beauftragung eines Anwalts erforderlich gewesen sei. Andernfalls könne die Verwaltervergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag gekürzt werden. Diesem Ansatz stimmten die Richter ausdrücklich zu. Ihr betreffender Leitsatz fasste zusammen:

„Honorare eines von dem Zwangsverwalter beauftragten Rechtsanwalts müssen im Vergütungsfestsetzungsverfahren wie Auslagen im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV abgerechnet werden. Daneben kann der Verwalter die Auslagenpauschale gemäß Satz 2 beanspruchen.“

Der komplette Urteilstext kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 122/08