(IP) Hinsichtlich Rechtsschutzinteresse bei Insolvenzantrag im Zusammenhang mit Zwangsversteigerung hat der BGH mit Leitsatz entschieden.

„Wird die Anfechtungsklage eines Gläubigers gegen den Erwerber eines Grundstücks des Schuldners in einem Vorprozess rechtskräftig abgewiesen, kann ihm ein Rechtsschutzinteresse für einen unter Vorlage des vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner gerichteten Insolvenzantrag nicht versagt werden, weil das klageabweisende Urteil weder für das Insolvenzverfahren, noch für eine in seinem Rahmen zu erhebende Anfechtungsklage Rechtskraft entfaltet.“

Die Schuldnerin war hälftige Miteigentümerin eines Hausgrundstücks. In ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin eines Autohauses nahm die Schuldnerin ein Geschäftsdarlehen bei der Beteiligten, einem Kreditinstitut auf. Die Schuldnerin und die Beteiligte verständigten sich dahin, dass der Miteigentumsanteil der Schuldnerin an dem Grundstück im Zusammenhang mit der Kreditvergabe nicht belastet werde. Darauf übertrug die Schuldnerin im Wege vorweggenommener Erbfolge den Miteigentumsanteil am Grundstück schenkweise auf ihre Tochter. Nach einer außerordentlichen Kündigung des Darlehens erwirkte die Beteiligte im Hinblick auf ihren Rückforderungsanspruch einen Vollstreckungsbescheid gegen die Schuldnerin.

Ferner nahm die Beteiligte die Tochter der Schuldnerin im Wege der Gläubigeranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den ihr übertragenen Grundstücksanteil in Anspruch. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Das Berufungsgericht lehnte eine in der Übertragung des Grundstücks liegende Gläubigerbenachteiligung ab, weil der Schuldnerin in Höhe der Darlehensforderung ein Schadensersatzanspruch gegen die Beteiligte zustehe, die sie fehlerhaft nicht über die Möglichkeit aufgeklärt habe, ungeachtet der fehlenden dinglichen Belastung im Vollstreckungswege auf das Grundstück zugreifen zu können.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZB 32/16

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